RS Vwgh 1988/10/27 88/16/0127

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §69;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 143;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0911/79 E 26. Juni 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid ist rechswidrig und daher von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzuheben. Nimmt dies die Berufungsbehörde nicht wahr, belaste sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 18.1.1979, 1623/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160127.X02

Im RIS seit

27.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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