RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0317

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs1 Satz3;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG durch das Fehlen der Umschreibung der Art des Fahrzeuges in einem Spruchteil vor, wenn sich aus einem anderen Spruchteil ergibt, dass der in Rede stehende Lkw "ein Eigengewicht von mehr als 3500 kg hatte", womit klargestellt ist, dass es sich dabei um ein Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg iSd § 4 Abs 4 KDV handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180317.X04

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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