RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0091

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs7 idF 1976/412;
StVONov 10te;

Rechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides mit dem dem Beschwerdeführer für die vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung seines in einer Ladezone verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen KFZ Kosten vorgeschrieben wurden, kommt es nicht auf den genauen Standort des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Entfernung desselben, sondern lediglich darauf an, dass das Fahrzeug wenigstens zum Teil in der Ladezone abgestellt war, wobei sich die Behörde hier bei dieser Sachverhaltsannahme nicht nur auf die durch den Meldungleger erfolgte Einzeichnung des Aufstellortes des Fahrzeuges in die Skizze, sondern auch auf dessen mehrfache Zeugenaussagen stützen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180091.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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