RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0317

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §1 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §49 Abs6;

Rechtssatz

Handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, dann müssen die vorgesehenen Kennzeichentafeln mit den für das Kfz zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein, mag die mit dem Kfz befahrene Strecke auch nur wenige hundert Meter betragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180317.X03

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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