RS Vwgh 1988/10/28 88/18/0225

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Veröffentlicht am 28.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §21 Abs1;
VStG §21 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat der Meldungsleger ausdrücklich deponiert, dass der Fahrzeuglenker über die Gurtenanlegepflicht belehrt worden und keine Abmahnung erfolgt sei, sondern die Bezahlung eines Organmandates in der Höhe von S 100,-- angeboten worden sei, was jedoch abgelehnt worden sei, und ist der Fahrzeuglenker dieser Darstellung des Meldungslegers während des Strafverfahrens nicht entgegengetreten, weshalb der Behörde unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG nicht der Vorwurf gemacht werden kann, auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht eingegangen zu sein und sohin nicht angenommen zu haben, dass der Meldungsleger nicht von der eine weitere Strafverfolgung ausschließenden Möglichkeit des § 21 Abs 2 VStG Gebrauch gemacht hat, dann bestehen innerhalb des Prüfungsrahmens des VwGH in dieser Hinsicht auch keine sonstigen Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Im übrigen spricht die durch den Meldungsleger in der Folge erstattete Anzeige mit aller Deutlichkeit dagegen, dass er sich nicht damit begnügen wollte, den Fahrzeuglenker bloß auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180225.X03

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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