RS Vwgh 1988/11/8 86/07/0009

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs6;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs9;

Beachte

Vorgeschichte:0969/79 E 30. Oktober 1979 VwSlg 9954 A/1979;

Rechtssatz

§ 17 Abs 9 bgld FlVfLG wonach dann, wenn die Erweiterung oder Errichtung (also nicht: die Einschränkung, Trassenänderung oder Beseitigung) einer gemeinsamen Anlage erst nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen notwendig wird, der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung abzutreten ist, ergänzt § 17 Abs 6 bgld FlVfLG lediglich dahin, dass das Planungsergebnis unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer später notwendig werdenden Ergänzung in der bezeichneten Hinsicht steht. Eine derartige Regelung widerspricht auch nicht dem FlVfGG idgF.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986070009.X04

Im RIS seit

26.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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