RS Vwgh 1988/11/8 87/11/0129

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs2 Z1;
IESG §1 Abs3 Z4;
IESG §1 Abs4;

Rechtssatz

Auf einer Vereinbarung mit dem Dienstgeber beruhende Provisionsansprüche des Dienstnehmers sind auch dann Entgeltansprüche gem § 1 Abs 2 Z 1, wenn es sich nur um vereinzelte Geschäfte gehandelt hat. Auch sie unterliegen der betraglichen Begrenzung nach § 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG. Aus § 1 Abs 4 IESG kann nicht gefolgert werden, dass dann, wenn in einem geltend gemachten Anspruch Zeitlöhne und Entgeltarten, die nicht nach Zeiträumen berechnet werden, enthalten sind, auch der doppelte Höchstbetrag zu gewähren ist (Hinweis auf Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, Seite 147 ff, insb 150). Eine derartige Auslegung hätte eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung jener Arbeitnehmer zur Folge, die nur eine der in der genannten Gesetzesstelle umschriebenen Entgeltarten beziehen (Hinweis auf E 3.5.1988, 87/11/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110129.X04

Im RIS seit

01.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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