RS Vwgh 1988/11/8 86/07/0009

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs4;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs5 litb;

Beachte

Vorgeschichte:0969/79 E 30. Oktober 1979 VwSlg 9954 A/1979;

Rechtssatz

Bei der Wiedereinsetzung von Bauland iSd § 12 Abs 5 lit b bgld FlVfLG kommt es nur auf die angegebene Widmung an, ohne dass noch weitere Unterscheidungen nach Lage, Konfiguration oder spezifischer raumplanerischer Kennzeichnung maßgebend wären. Die für die Grundstücke mit besonderem Wert zugewiesenen Ersatzgrundstücke müssen den gleichen Wert haben, was die Schätzung nach dem Verkehrswert gemäß § 12 Abs 4 bgld FlVfLG zu erweisen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986070009.X08

Im RIS seit

26.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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