RS Vwgh 1988/11/8 88/14/0135

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, warum im Beschwerdefall darin keine verdeckte Gewinnausschüttung zu erblicken ist, daß die Komplementär-GmbH die Ausübung ihres Gewerbes (hier: Zurverfügungstellung von Arbeitskräften) nicht mehr fortführte, sobald die KG das betreffende Gewerbe aufnahm (hier: unter Übernahme eines Teiles des Personals der GmbH und der Geschäftsbeziehungen von Kommanditisten, die auch Gesellschafter der GmbH sind und dieser als Geschäftsführer mit den betreffenden Geschäftsbeziehungen gedient hatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140135.X04

Im RIS seit

08.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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