RS Vwgh 1988/11/8 87/14/0197

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §285 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 218;

Rechtssatz

Selbst wenn die Teilnahme eines einzuschulenden Beamten an der Berufungsverhandlung als Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Verhandlung und damit als Verfahrensmangel werten wollte, könnte der angefochtene Bescheid nur aufgehoben werden, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140197.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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