RS Vwgh 1988/11/9 88/01/0114

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
RAO 1945 §45 Abs4;
RAO 1945 §9 Abs2;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Recht der Partei, einen Antrag auf Enthebung eines im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten RA zu stellen, lässt sich nicht ableiten, dass der Partei ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der RAK über den Antrag des bestellten RA auf Enthebung zukommt. In diesem nicht durch das AVG geregelten Verfahren vor den Beh der RAK ist Parteistellung ausschließlich dem Antragsteller eingeräumt worden. Gegen die Beiziehung der Partei im Verfahren über den Enthebungsantrag des bestellten Vertreters spricht, dass damit ein Eingriff in die Verschwiegenheitspflicht des RA erfolgen müsste (Hinweis auf E 25.3.1987, 86/01/0193).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010114.X02

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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