RS Vwgh 1988/11/9 88/01/0196

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb idF 1981/354;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0008 E 14. Dezember 1983 VwSlg 11261 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Die "Betriebsbedingtheit" einer Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG ist nur in bezug auf jenen Betrieb zu prüfen, in welchem der gekündigte Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt worden ist. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so ist die Betriebsbedingtheit der Kündigung nur unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse des Betriebes zu untersuchen, in dem der gekündigte Arbeitnehmer überwiegend tätig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010196.X02

Im RIS seit

31.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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