Index
E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 2007/21/0271 B 22. November 2007 Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2007/21/0271 B 22. November 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CO0551 19. Dezember 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des K, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. August 2007, Zl. 147.939/2- III/4/07, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung , Giendl, in der Beschwerdesache des K, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. August 2007, Zl. 147.939/2- III/4/07, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 (EU 2007/0009) angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 8. Oktober 2004 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 10. Oktober 2004 stellte er einen Asylantrag, der im Juni 2005 in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Eine Ausweisung wurde von der Asylbehörde nicht erlassen. Er heiratete am 12. März 2005 eine österreichische Staatsbürgerin und brachte im Hinblick darauf am 15. September 2005 nach den Vorschriften des (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" ein.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 8. Oktober 2004 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 10. Oktober 2004 stellte er einen Asylantrag, der im Juni 2005 in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Eine Ausweisung wurde von der Asylbehörde nicht erlassen. Er heiratete am 12. März 2005 eine österreichische Staatsbürgerin und brachte im Hinblick darauf am 15. September 2005 nach den Vorschriften des (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde, die infolge eines vom Beschwerdeführer eingebrachten Devolutionsantrages zuständig geworden war, den Antrag des Beschwerdeführers, der als Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gewertet wurde, gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass über den noch während der Geltung des FrG 1997 eingebrachten Antrag nach den Bestimmungen des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG zu entscheiden sei. Es stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag im Inland eingebracht habe und er sich "somit vor, während und nach der Antragstellung im Inland aufgehalten" habe. Der Antrag wäre aber gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich demgegenüber auch nach dem 1. Jänner 2006 weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde, die infolge eines vom Beschwerdeführer eingebrachten Devolutionsantrages zuständig geworden war, den Antrag des Beschwerdeführers, der als Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gewertet wurde, gemäß Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass über den noch während der Geltung des FrG 1997 eingebrachten Antrag nach den Bestimmungen des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG zu entscheiden sei. Es stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag im Inland eingebracht habe und er sich "somit vor, während und nach der Antragstellung im Inland aufgehalten" habe. Der Antrag wäre aber gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich demgegenüber auch nach dem 1. Jänner 2006 weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten.
Mit hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0271, (EU 2007/0009), wurden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 EG u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Mit hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0271, (EU 2007/0009), wurden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Artikel 234, EG u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. a) Sind die Art. 3 Abs. 1, Art 6 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - im Folgenden RL - so auszulegen, dass sie auch jene Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Nr. 2 der RL erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat (Art. 2 Nr. 3 der RL) gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet haben? "1. a) Sind die Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz 2, sowie Artikel 7, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - im Folgenden RL - so auszulegen, dass sie auch jene Familienangehörigen im Sinn von Artikel 2, Nr. 2 der RL erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat (Artikel 2, Nr. 3 der RL) gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet haben?
b) Wenn dies der Fall ist, kommt es ergänzend darauf an, dass sich der Familienangehörige im Zeitpunkt der Begründung der Angehörigeneigenschaft oder des Familienlebens rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält? Wenn ja, genügt es für einen rechtmäßigen Aufenthalt, dass der Familienangehörige lediglich kraft seiner Stellung als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigt ist?"
Das NAG regelt in seinem 4. Hauptstück unter der Überschrift "Gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht" die Voraussetzungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet für EWR-Bürger, die ihr (gemeinschaftsrechtlich bestehendes) Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, sowie für deren Angehörige, die den EWR-Bürger "begleiten oder zu ihm nachziehen" (§§ 51 bis 56 NAG). Diese Vorschriften sind auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und auf drittstaatszugehörige Angehörige von österreichischen Staatsbürgern (und Schweizer Bürgern) anzuwenden, sofern letztere ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben (§ 57 NAG). Besteht das (gemeinschaftsrechtliche) Niederlassungsrecht wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder mangels Nachweises bestimmter Umstände nicht, so ist - unter Information des Antragstellers - die zuständige Fremdenpolizeibehörde zwecks Vornahme einer Aufenthaltsbeendigung zu verständigen (§ 55 Abs. 1 NAG). Unterbleibt eine Aufenthaltbeendigung, so ist die Dokumentation des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts unverzüglich vorzunehmen (§ 55 Abs. 2 NAG). Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren einzustellen (§ 55 Abs. 3 NAG). Daraus ergibt sich, dass in den Fällen des 4. Hauptstückes des NAG eine Antragsabweisung zu unterbleiben hat.Das NAG regelt in seinem 4. Hauptstück unter der Überschrift "Gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht" die Voraussetzungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet für EWR-Bürger, die ihr (gemeinschaftsrechtlich bestehendes) Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, sowie für deren Angehörige, die den EWR-Bürger "begleiten oder zu ihm nachziehen" (Paragraphen 51 bis 56 NAG). Diese Vorschriften sind auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und auf drittstaatszugehörige Angehörige von österreichischen Staatsbürgern (und Schweizer Bürgern) anzuwenden, sofern letztere ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben (Paragraph 57, NAG). Besteht das (gemeinschaftsrechtliche) Niederlassungsrecht wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder mangels Nachweises bestimmter Umstände nicht, so ist - unter Information des Antragstellers - die zuständige Fremdenpolizeibehörde zwecks Vornahme einer Aufenthaltsbeendigung zu verständigen (Paragraph 55, Absatz eins, NAG). Unterbleibt eine Aufenthaltbeendigung, so ist die Dokumentation des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts unverzüglich vorzunehmen (Paragraph 55, Absatz 2, NAG). Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren einzustellen (Paragraph 55, Absatz 3, NAG). Daraus ergibt sich, dass in den Fällen des 4. Hauptstückes des NAG eine Antragsabweisung zu unterbleiben hat.
§ 51 NAG lautet im Einzelnen (samt Überschrift) wie folgt: Paragraph 51, NAG lautet im Einzelnen (samt Überschrift) wie folgt:
"Niederlassungsrecht für EWR-Bürger
§ 51. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Paragraph 51, EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220099.X00Im RIS seit
22.09.2008Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012