RS Vwgh 1988/11/10 87/06/0119

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/05/0145 E 26. Jänner 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ein Bauansuchen wesentlich modifiziert, beginnt die Frist nach § 73 Abs 1 AVG neuerlich zu laufen und es kann bei dieser Situation nicht von einem Alleinverschulden der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG ausgegangen werden.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060119.X02

Im RIS seit

31.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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