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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/05/0145 E 26. Jänner 1982 RS 1Stammrechtssatz
Wurde ein Bauansuchen wesentlich modifiziert, beginnt die Frist nach § 73 Abs 1 AVG neuerlich zu laufen und es kann bei dieser Situation nicht von einem Alleinverschulden der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG ausgegangen werden.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060119.X02Im RIS seit
31.03.2006