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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §49 Abs2Rechtssatz
Der zweite (und deshalb gleichfalls der dritte) Absatz nach dem Punkt D im § 9 Z 1 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe ist auch für dessen Punkte B und C anzuwenden. Aus diesem Grund gilt in Tirol als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080181.X03Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021