RS Vwgh 1988/11/10 86/08/0181

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs2
KollV Bauhilfsgewerbe §9 Z1

Rechtssatz

Der zweite (und deshalb gleichfalls der dritte) Absatz nach dem Punkt D im § 9 Z 1 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe ist auch für dessen Punkte B und C anzuwenden. Aus diesem Grund gilt in Tirol als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080181.X03

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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