RS Vwgh 1988/11/10 87/08/0160

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Enthält der insofern in Rechtskraft erwachsene Spruch des erstinstanzlichen Pensionsbescheides über das Vorliegen von Beitrags- oder Ersatzzeiten während eines bestimmten Zeitraumes keine Aussage, so tritt keine Bindungswirkung für die Berufungsbehörde hinsichtlich dieser Voraussetzung bei ihrer Entscheidung betreffend den nachfolgenden Zeitraum ein. Sie durfte sich daher bezüglich dieses (nachfolgenden) Zeitraumes im angefochtenen Bescheid mit dem Parteienvorbringen hinsichtlich der Ausübung von Angestelltentätigkeit auseinandersetzen und ihre diesbezügliche Beurteilung der Entscheidung über den Einspruch gegen den anderen Teil des Bescheides zugrundelegen (Hinweis auf E 3.10.1980, 3451/78).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080160.X01

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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