RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1988
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §90;
ARG 1984 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0062 E 27. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Arbeitet ein Ehegatte in Erfüllung der ihm aus § 90 ABGB erwachsenden Beistandspflicht im Betrieb des anderen Ehegatten mit, so fällt diese Beschäftigung nicht unter die Schutzbestimmungen des ARG. Auch bei einem Ehegatten, der gleichzeitig Dienstnehmer des anderen Ehegatten ist, kann die Beschäftigung in Erfüllung der Beistandspflicht erfolgen (Hinweis auf E 9.7.1959, 1294/56, VwSlg 5025 A/1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080058.X01

Im RIS seit

28.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten