RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0214 E 18. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Bescheides gehört die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat. Fehlt dieses wesentliche Erfordernis eines Bescheides, dann mangelt dem betreffenden Schriftstück die Bescheidqualität schlechthin. (Hinweis auf E vom 3.7.1979, 1478/78, VwSlg 9903 A/1979)

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080048.X01

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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