RS Vwgh 1988/11/11 88/09/0119

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Veröffentlicht am 11.11.1988
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist ein Beamter verpflichtet, seinen Dienst zeitgerecht anzutreten (Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223). Unpünktlichkeit wiegt insbesondere dann schwer, wenn durch sie die Sicherheit des Betriebes gefährdet wird, wie dies bei einem Kraftfahrer eines Linienomnibusses der Fall ist. Die Postverwaltung ist ein Verkehrsbetrieb, dem täglich Tausende von Menschen sich und ihr Leben anvertrauen. Die schnelle und sichere Abwicklung des Postautobetriebes und damit die Erfüllung der der Postverwaltung gestellten Aufgaben ist nur möglich, wenn dieser Betrieb mit äußerster Pünktlichkeit abläuft. Unpünktlichkeit im Liniendienst bringt nicht nur Unannehmlichkeiten für die Reisenden mit sich, sie gefährdet vor allem die Sicherheit des Verkehrs. Deshalb muss die Postverwaltung von allen Bediensteten mit besonderer Strenge die pünktliche Einhaltung der Dienstzeit fordern (Hinweis auf E 28.3.1984, 83/09/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090119.X01

Im RIS seit

11.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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