RS Vwgh 1988/11/14 87/12/0109

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Veröffentlicht am 14.11.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
StudFG 1983 §4 Abs2;

Rechtssatz

Bezieht eine Person aus einer im veranlagten und im (nicht identen) letztvergangenen Kalenderjahr im wesentlichen gleichbleibenden Erwerbstätigkeit Einkünfte, die nur aus steuerrechtlichen Gründen (einer wesentlichen Beteiligung gem § 22 Abs 1 Z 2 EStG) im veranlagten Jahr den Einkünften aus selbständiger Arbeit und im letztvergangenen Jahr jenen aus nichtselbständiger Arbeit (gem § 25 Abs 1 Z 1 EStG) zuzurechnen sind, so sind diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anstelle der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zur Ermittlung des nach § 4 StudFG maßgeblichen Einkommens anzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120109.X02

Im RIS seit

14.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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