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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 327;Rechtssatz
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive
Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet (Hinweis E 18.2.1982, 2034/78, VwSlg 5659 F/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150138.X01Im RIS seit
14.11.1988