RS Vwgh 1988/11/14 87/15/0138

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Veröffentlicht am 14.11.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217;
BAO §218;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 327;

Rechtssatz

Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive

Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet (Hinweis E 18.2.1982, 2034/78, VwSlg 5659 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150138.X01

Im RIS seit

14.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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