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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SAG §9;Rechtssatz
Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 30.10.1984, 84/07/035, VwSlg 11568 A/1984). Wurde ein Antrag auf Einfuhr und Zwischenlagerung von Sonderabfällen bis 1.12.1987 gerichtet und liegt der Zeitraum, bezogen auf den für die Beurteilung der Zulässigkeit seiner Bescheidbeschwerde maßgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim VwGH (6.6.1988) zur Gänze in der Vergangenheit, so fehlt allein aus diesem Grund die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die bekämpfte Antragsabweisung. Eine Wirkung für künftige Fälle von Einfuhr- und Zwischenlagerungsanträgen kommt dem angefochtenen Bescheid nicht zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120097.X01Im RIS seit
28.02.2007