RS Vwgh 1988/11/14 88/12/0097

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Veröffentlicht am 14.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

SAG §9;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 30.10.1984, 84/07/035, VwSlg 11568 A/1984). Wurde ein Antrag auf Einfuhr und Zwischenlagerung von Sonderabfällen bis 1.12.1987 gerichtet und liegt der Zeitraum, bezogen auf den für die Beurteilung der Zulässigkeit seiner Bescheidbeschwerde maßgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim VwGH (6.6.1988) zur Gänze in der Vergangenheit, so fehlt allein aus diesem Grund die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die bekämpfte Antragsabweisung. Eine Wirkung für künftige Fälle von Einfuhr- und Zwischenlagerungsanträgen kommt dem angefochtenen Bescheid nicht zu.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120097.X01

Im RIS seit

28.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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