RS Vwgh 1988/11/14 86/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1988
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs4;

Rechtssatz

Das Binden von diversen einzelnen Schriften, Berichten oder Patentschriften ist nicht als Werklieferung anzusehen, weil bei all diesen Leistungen, wie auch beim jahrgangsweisen Binden von Zeitschriften, dem Zusammenfassen und Binden der Schriftstücke nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Hinweis E 29.11.1984, 83/15/0083, VwSlg 5939 F/1984). Dagegen stellt das Binden von Dissertationen eine Werklieferung dar, weil diese - wie Bücher - erst nach dem Einband als Dissertation gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150086.X02

Im RIS seit

14.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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