TE Vwgh Beschluss 2008/6/19 2007/21/0454

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §83;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. Jänner 2007, Zl. Senat-FR-07-0006, betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 6. Dezember 2006 nach Österreich ein und beantragte hier die Gewährung von internationalem Schutz. Mit gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassenem Bescheid vom 11. Jänner 2007 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 und zur Sicherung seiner Abschiebung, gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, die Schubhaft an. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 2007 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Beschwerde ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Sie schloss sich dabei der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Baden an, der Beschwerdeführer sei - entgegen seinen Behauptungen - bereits volljährig. In der Folge wurde der Beschwerdeführer angesichts einer Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates im Asylverfahren am 25. Jänner 2007 enthaftet.

Gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2007, B 354/07-9, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens hielt der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Berichterverfügung vom 16. April 2008 Folgendes vor:

"Der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 23. Jänner 2007 spricht (erstmals) über die Schubhaftverhängung und die daran anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab. Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer in der Folge eine zweite Schubhaftbeschwerde an die belangte Behörde erhoben, die neuerlich die Schubhaftverhängung und die folgende Anhaltung zum Gegenstand hatte. Diese Beschwerde wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 2007 gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen, dieser Bescheid blieb, soweit ersichtlich, nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages durch den Verfassungsgerichtshof unbekämpft. Insoweit besteht über die auch dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugrunde liegende Schubhaft - ungeachtet dessen, dass die Rechtskraft dieses Bescheides nicht beachtet wurde - eine bestandskräftige Entscheidung, an deren Existenz auch ein nunmehr den angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 2007 aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nichts mehr ändern könnte. Im fortgesetzten Verfahren dürfte es im Hinblick auf diese bestandskräftige (und mit Rechtskraftwirkung behaftete) zweite Entscheidung vom 7. September 2007 nicht zu einem meritorischen Abspruch über das allenfalls wieder offene "erste" Schubhaftbeschwerdeverfahren kommen.

Angesichts der dargestellten Konstellation ist nicht ersichtlich, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (noch) verletzt sein kann. Er wird daher aufgefordert, binnen zwei Wochen zu dieser Frage Stellung zu nehmen."

Der Beschwerdeführer ließ diesen Vorhalt unerwidert und machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher im Sinn des zitierten Vorhalts davon aus, dass das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über seine Beschwerde nachträglich weggefallen ist, weshalb das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung erfolgreich gewesen wäre, weil sich die belangte Behörde nicht ausreichend damit auseinander gesetzt hat, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - minderjährig sei. Allerdings konnte nach der genannten Verordnung nur der dort vorgesehene Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand, der auch die Umsatzsteuer umfasst, zuerkannt werden, weshalb das darüber hinausgehende Mehrbegehren - im Hinblick auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch hinsichtlich des begehrten Ersatzes der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG - abzuweisen war.

Wien, am 19. Juni 2008

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210454.X00

Im RIS seit

25.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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