RS Vwgh 1988/11/14 87/15/0138

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Veröffentlicht am 14.11.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §210;
BAO §212;
BAO §217 Abs1;
BAO §218 Abs1 idF 1980/151;
BAO §218 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 327;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 217 Abs 1 BAO und des § 218 Abs 2 BAO sowie des § 218 Abs 1 BAO idF BGBl 1980/151 enthalten keinen Hinweis darauf, daß etwa durch einen Antrag an den VwGH, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit hinausgeschoben bzw eine Zahlungsfrist eingeräumt wird, oder daß ein derartiger Antrag ein Stundungsansuchen ersetzt oder als solches zu werten ist.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150138.X02

Im RIS seit

14.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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