RS Vwgh 1988/11/14 88/12/0115

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Veröffentlicht am 14.11.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §13a impl;
PG 1965 §39 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Werden nach der Ruhestandsversetzung nicht 80 vH, sondern 100 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezugs ausbezahlt, ist dies ein Vorgang, der beim Empfänger objektiv Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Unterschiedsbetrages hätte auslösen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Unterschiedsbetrag ein beträchtlicher ist und der VwGH bereits die unzutreffende Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe, die in aller Regel von viel geringerer Auswirkung ist, als objektiv erkennbaren Irrtum beurteilt hat (Hinweis auf stRsp zu § 13 a GehG, Hinweis auf E 26.9.1979, 1101/79, E 12.10.1987, 86/12/0088).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120115.X02

Im RIS seit

26.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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