RS Vwgh 1988/11/16 88/13/0016

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Bezweckt der Abgabepflichtige nach seiner Darstellung mit einer teilweisen Ersatzlieferung lediglich seine "gute Absicht" zu dokumentieren, und rechnet er ohnedies damit, daß die Ersatzlieferung nicht angenommen werden wird und somit zur Streitbeilegung nichts beitragen kann, erwächst ihm die Finanzierung dieser Lieferung nicht zwangsläufig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130016.X01

Im RIS seit

16.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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