RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0144

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §22;

Rechtssatz

Das Abstellen eines Fahrzeuges vor einer Haus- und Grundstücksausfahrt unter Benützung des davor befindlichen Gehsteiges ist sowohl nach § 24 Abs 3 lit b StVO als auch nach § 8 Abs 4 StVO zu bestrafen, weil der volle Unrechtsgehalt der Tat durch einen Schuldspruch nach der einen Bestimmung allein nicht voll ausgeschöpft wäre (Hinweis E 2.4.1987, 87/18/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020144.X02

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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