RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0136

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs5;

Rechtssatz

An welchen der beiden Ecken einer "T-Kreuzung" der Meldungsleger gestanden ist, ist unerheblich, wenn von beiden Ecken aus das tatsächliche Geschehen in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs 5 StVO wahrnehmbar war.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020136.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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