RS Vwgh 1988/11/17 87/16/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1988
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
35/03 Taragesetz Wertzollgesetz

Norm

UStG 1972 §5 Abs1;
WertZG 1955 §2 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 180;

Rechtssatz

Hat der Hersteller von Waren nicht das Recht, diese zu vertreiben, somit auf dem freien Markt an beliebige Käufer zu verkaufen, und ist die Zahlung des Rechungspreises nicht die einzige Leistung des Erwerbers, so entsprechen die Rechnungspreise über Lieferungen aus solchen Werkverträgen auch nicht dem Normalpreis, weil sie nicht alle einen höheren Marktpreis bedingenden Kostenelemente, nämlich die für die Herstellung der Waren notwendigen Aufwendungen enthalten. Der Wertbemessung der im Zollausland hergestellten Waren (hier Repros und Maquetten für die Herstellung von Modekatalogen) kann daher rechtens nicht nur das tatsächliche Entgelt für den im Zollausland durchgeführten Werkvertag (Herstellungskosten und Materialkosten) zu Grunde gelegt werden, sondern es ist dabei entsprechend der gesetzlich verankerten Begriffsbestimmung des Normalpreises auch der Wert der Requisiten und der von Dritten (hier Mannequins) erbrachten Leistungen zu berücksichtigen, der sonst bei der Einfuhr der genannten im Zollausland hergestellten Waren deren Kaufpreis beeinflussen würde. Dies gilt auch für die Erhebung der Einfuhr-USt, weil bei wertzollpflichtigen Waren der Zollwert kraft Gesetzes als Bemessungsgrundlage anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160148.X07

Im RIS seit

17.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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