RS Vwgh 1988/11/17 87/16/0147

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Veröffentlicht am 17.11.1988
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Index

UStG
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z3
UStG 1972 §24
UStG 1972 §3 Abs4
UStG 1972 §5
UStG 1972 §5 Abs2

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1989, 266;

Rechtssatz

Für die Erhebung der Einfuhr-USt kommen nur die Bestimmungen des § 1 Abs 1 Z 3 UStG 1972, § 5 UStG 1972 und § 24 UStG 1972 in Betracht (Hinweis E 22.2.1966, 1535/63, VwSlg 3416 F/1966). Die Bestimmungen über die Werklieferung finden daher auf die Einfuhr-USt keine Anwendung. Bemessungsgrundlage bei Waren, die keinem Wertzoll unterliegen, ist das dem Lieferer für die eingeführten Waren insgesamt geschuldete Entgelt. Ob hierin auch Zahlungen für Dritte enthalten sind, die als sonstige Leistungen zu qualifizieren sind, ist irrelevant. Somit gehören alle Nebenkosten der Herstellung von Waren, die in das Inland verbracht werden, zur Bemessungsgrundlage (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0209, E 18.4.1985, 84/16/0237, VwSlg 5992 F/1985). Werden daher Modekataloge im Zollausland (hier Schweiz) hergestellt und schließlich in das Zollgebiet verbracht, so fallen die anläßlich des Druckes entstandenen Lithokosten und Satzkosten unter das Entgelt nach § 5 Abs 2 UStG 1972, auch wenn diese Kosten nicht in den Importfrakturen für die Kataloge aufscheinen, sondern gesondert in Rechnung gestellt wurden und Lithos und Sätze nie in das Zollgebiet verbracht wurden. Sollten jedoch Lithos und Sätze als selbständige Waren in das Inland eingeführt werden, so wäre gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz UStG 1972 deren objektiver Zollwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160147.X08

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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