RS Vwgh 1988/11/17 88/16/0078

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Veröffentlicht am 17.11.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §258 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/266;

Rechtssatz

Ein Beitritt zur Berufung ist förmlich und schriftlich zu erklären. Ein Beitritt ist erst möglich, wenn der (primär) AbgPfl Berufung ergriffen hat. Die bloße Anführung des Beitretenden in der Berufungsschrift bwz im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vermag die vom Gesetz geforderte schriftlich - somit förmliche - Erklärung als Beitretender zur Berufung nicht zu ersetzen (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160078.X02

Im RIS seit

17.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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