RS Vwgh 1988/11/22 87/04/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13a
AVG §43 Abs2
GewO 1973 §356 Abs3
GewO 1973 §359 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0104 E 16. April 1985 VwSlg 11745 A/1985 RS 10

Stammrechtssatz

Erging an Beteiligte keine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die sich gemäß § 42 AVG 1950 aus Unterlassung von Einwendungen ergebenden Rechtsfolgen, so bedeutet es einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht der Behörde, wenn der Verhandlungsleiter die betreffenden, rechtsfreundlich nicht vertretenen Beteiligten, deren gesamten Verhalten in der Verhandlung die Absicht zu entnehmen ist, sich mit der geplanten Betriebsanlage nicht abzufinden und am weiteren Verfahren als Parteien teilzunehmen, nicht darauf hinweist, dass ihre abgegebenen Erklärungen nicht geeignet sind, ihnen die angestrebte Parteistellung zu sichern.

Schlagworte

Fernwärmeleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040129.X02

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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