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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §39 Abs2;Rechtssatz
Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung vermag eine telefonische Kontaktaufnahme eine unmittelbar im Betrieb vorgenommene Kontrolle durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040107.X04Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010