RS Vwgh 1988/11/22 87/04/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3
GewO 1973 §74 Abs2 Z1
GewO 1973 §74 Abs2 Z2
GewO 1973 §74 Abs2 Z3
GewO 1973 §74 Abs2 Z5
GewO 1973 §75 Abs2
GewO 1973 §77 Abs1
GewO 1973 §77 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0069 E 18. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Einwendung muss, um auf Grund des § 356 Abs 3 GewO 1973 zu bewirken, dass ein Nachbar Parteistellung erlangt, auf einen oder mehrere der Tatbestände des § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 leg cit, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis auf E vom 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979, E vom 10. Juli 1984, 84/04/0024). Wer eine solche Einwendung rechtzeitig erhebt, erlangt im Rahmen dieser Einwendung als Nachbar Parteistellung. In Ansehung der betreffenden subjektiven Rechte der Nachbarn, nämlich iSd § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 leg cit nicht gefährdet oder - jenseits der Zumutbarkeitsgrenzen (§ 77 Abs 1 und 2) - nicht belästigt, nicht beeinträchtigt oder nachteilig betroffen zu sein, hat die Behörde die Genehmigungsfähigkeit des Projektes oder deren Herstellbarkeit durch Vorschreibung von Auflagen iSd § 77 Abs 1 leg cit - unbeschadet der Verpflichtung der Parteien, zur Ermittlung des Maßgebenden Sachverhaltes beizutragen - von Amts wegen zu prüfen.

Schlagworte

Fernwärmeleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040129.X01

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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