RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0142

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 87 Abs 2 GewO, wie nach § 26 Abs 1 GewO, kommt es zwar auf die Erwartung der Erfüllung jener Zahlungspflichten an, die mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbunden sind. Im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Gebarung in einem Gewerbebetrieb einer Person und in ihrer sonstigen, insbesondere ihrer privaten wirtschaftlichen Sphäre ist unter Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person zu beurteilen, wieweit eine Erfüllung der mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Zahlungspflichten zu erwarten sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040142.X03

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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