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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §39 Abs2;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass der in Aussicht genommene Geschäftsführer sich lediglich in 14-tägigen Abständen im Betrieb aufhalten werde, lässt die Annahme nicht als rechtswidrig erscheinen, der in Aussicht genommene Geschäftsführer werde eine seiner Verantwortlichkeit entsprechende Betätigung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter (Hinweis E 20.10.1987, 87/04/0052), in diesem Unternehmen nicht entfalten können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040107.X06Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010