RS Vwgh 1988/11/22 86/04/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §39 Abs2;

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass der in Aussicht genommene Geschäftsführer sich lediglich in 14-tägigen Abständen im Betrieb aufhalten werde, lässt die Annahme nicht als rechtswidrig erscheinen, der in Aussicht genommene Geschäftsführer werde eine seiner Verantwortlichkeit entsprechende Betätigung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter (Hinweis E 20.10.1987, 87/04/0052), in diesem Unternehmen nicht entfalten können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040107.X06

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten