RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0085

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 88/04/0029

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war noch kein Sachverhalt verwirklicht, demzufolge die Konsumenten bei der vom Bfr vorgenommenen Art der Lagerung der Kartoffel die davon erzeugten Kartoffelchips nicht mehr durch Aflataxine gefährdet werden würden. Aus diesen Gründen war es nicht rechtswidrig, wenn die bel Behörde im gegebenen Zusammenhang vom Vorliegen eines Falles drohender Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Sinne des § 360 Abs 2 GewO ausging und als "entsprechende" Maßnahme im Sinne dieser Gesetzesstelle die Erzeugung von Chips untersagte und die Einstellung dieses Erzeugungsbetriebes verfügte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040085.X03

Im RIS seit

12.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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