RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0231 E 30. September 1983 VwSlg 11169 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Behörde einem Nachbarn die Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung bzgl eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage nicht auf die im § 356 Abs 1 GewO 1973 vorgesehene Weise zur Kenntnis gebracht, so rechtfertigt ein derartiger Umstand an sich noch nicht die Aufhebung des Bescheides über die Genehmigung einer Betriebsanlage, der gegenüber den am Verfahren beteiligt gewesenen Parteien in (formelle) Rechtskraft trotz der Berufung dieses "übergangenen" Nachbarn erwuchs, da zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 356 Abs 3 GewO 1973 den nicht im durchgeführten Verfahren auf die gesetzlich vorgesehene Weise eingeschrittenen Nachbarn keine Parteistellung in diesem zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040230.X01

Im RIS seit

17.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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