RS Vwgh 1988/11/23 86/01/0012

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45;
RAO 1868 §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1 impl;
VwRallg;
ZPO §67;

Rechtssatz

Eine Anhörung des Verfahrenshilfewerbers, der seinen Antrag bei Gericht gestellt hat und schon dort die Möglichkeit hatte, seine Wünsche zu äußern, ist im Verfahren nach § 45 RAO, auf das das AVG nicht anzuwenden ist, nicht vorgesehen.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010012.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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