RS Vwgh 1988/11/23 88/01/0201

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

Polizeirecht - WaffG
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2
WaffG 1986 §18

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen muss als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich abhebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010201.X01

Im RIS seit

06.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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