RS Vwgh 1988/11/23 88/01/0142

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Können sich mit einer Beschwerde nach Art 131 a B-VG angefochtene Maßnahmen nach dem Tod des Bf nicht mehr nachteilig für seine (nicht mehr bestehende) Rechtsposition oder die seiner Rechtsnachfolger auswirken, so ist die Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010142.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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