RS Vwgh 1988/11/24 87/08/0173

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §94;
ASchG 1972 §31;

Rechtssatz

Normadressat ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber (Bevollmächtigter), der für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat, auch wenn der Arbeitnehmer selbst an der Vornahme der Sicherungsmaßnahme nicht interessiert ist. Der Gesetzgeber hat mit diesen Normen zum Ausdruck gebracht, dass er durch die Sicherungsmaßnahme den gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer unter allen Umständen gesichert wissen will.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080173.X01

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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