RS Vwgh 1988/11/24 88/08/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1988
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §76;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs5 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die gemäß § 76 Abs 6 ASVG erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger haben mangels Kundmachung (Kundmachungspflicht besteht nach dem Gesetz nicht) nicht den Charakter von Rechtsnormen. Sie sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs 2 ASVG und § 76 Abs 3 ASVG nicht zu beachten. Bei der Prüfung der nach diesen Bestimmungen maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse ist - in dem vom Gesetz gezogenen Rahmen - ohne Bindung an generell abstrakte Reglungen ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Die Grenzen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage richten sich ebenfalls nur nach dem Gesetz. Ein allgemeiner Grundsatz, daß für selbständig Erwerbstätige jeder Art der Beitrag nicht geringer sein darf als jener Beitrag, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach dem GSVG (idF vor der 12ten Novelle) auf Grund der in § 25 Abs 5 Z 2 GSVG vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlage ergibt, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080220.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten