RS Vwgh 1988/11/24 86/06/0261

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

ABGB §365;
BodenbeschaffungsG §25 Abs1;
MRKZP 01te;
StGG Art5;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob der mit der Enteignung verfolgte Zweck erreicht wurde oder nicht, kann nur an jenem Zweck gemessen werden, den die konkrete Enteignung verfolgt, weil die Rechtmäßigkeit des Enteignungsbescheides selbst nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Dieser Zweck ist aus dem Bescheid (gegebenenfalls in Zusammenhang mit dem G) festzustellen, wobei nicht allein am Wortlaut des Bescheides gehaftet werden kann, da die Konkretisierungen für das geplante Projekt im Enteignungsbescheid nicht bis ins kleinste Detail beschrieben werden müssen. Es ist unter Berücksichtigung aller verfügbarer Behelfe zu ermitteln, welcher Enteignungszweck derart maßgeblich sein soll, dass seine Verfehlung eine Aufhebung der Enteignung nach sich zieht. Ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (Hinweis auf VfSlg 8981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060261.X02

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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