RS Vwgh 1988/11/24 86/06/0261

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/10 Grundrechte
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
19/01 Staatsvertrag von Wien
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

ABGB §365;
BodenbeschaffungsG §25 Abs1;
MRKZP 01te;
R-ÜG §1 Abs1;
StGG Art5;
StV 1955 Art10 Z1;
WohnungsnotDV 1939 §8 Abs1;
WohnungsnotV 1919;

Rechtssatz

Keine Aufhebung der 1941 erfolgten Enteignung von Gründen zur Errichtung von Wohnungen zur Ansiedlung von Südtiroler Rückwanderungen in Innsbruck, Pradl-Ost, da Enteignungszweck erfüllt wurde, mögen auch nicht nur Rückwanderer die Wohnungen bezogen haben. Dem Enteignungsanspruch widersprächen nicht die größeren Freiflächen und Grünflächen (Wohnqualität), die Anlegung der erforderlichen privaten und öffentlichen Verkehrsflächen sowie die Errichtung von Verkaufslokalen und einigen Betriebsräumen (Werkstätten) und Garagen (für Infrastruktur notwendig). Eine Grundstücksenteignung kann nicht als spezifischer Unrechtsakt des NS-Staates qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060261.X01

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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