RS Vwgh 1988/11/24 84/06/0097

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 litb
VwGG §42 Abs2 Z2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/06/009984/06/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1250/75 E 15. Dezember 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt einem Bescheid, welcher einem Kollegialorgan (hier dem Gemeinderat) zuzurechnen ist, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In einem solchen Fall fehlt es nämlich an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides.

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X04

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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