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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §13aBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/06/009984/06/0100Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0065 E 21. Oktober 1986 RS 10Stammrechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Behörden, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X05Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019