RS Vwgh 1988/11/25 88/18/0216

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg

Norm

KAO Slbg 1975 §49 Abs2 litb;
KASprBeitrV Slbg;

Rechtssatz

Es erweist sich als notwendig, bereits im Spruch des Bescheides die für jede einzelne Krankenanstalt zu leistenden Betriebsabgangsanteile festzusetzen, wobei es der bescheiderlassenden Behörde freisteht, diese spruchgemäßen Teilsummen in einem einzigen Leistungsbefehl zusammenzufassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180216.X03

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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