RS Vwgh 1988/11/25 85/18/0110

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
MRK Art6 Abs2;
StVO 1960 §17 Abs3;
StVO 1960 §9 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, warum der VwGH die Beweiswürdigung der Behörde (Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs 2 StVO, § 17 Abs 3 StVO) nicht als unschlüssig erkennt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde kann insbesondere nicht von einer Umkehr der Unschuldsvermutung die Rede sein, wenn die Behörde nicht der Rechtfertigung des Beschuldigten, sondern - unter Hinweis auf Zeugen für eine falsche Aussage treffende Sanktionen - den klaren und in sich geschlossenen Angaben von Zeugen folgt. Im übrigen gibt es keinen Rechts- oder Erfahrungssatz in der Richtung, dass ein Zeuge, der sich in einem für die Erfüllung des Tatbestandes nicht relevanten Punkt irre, auch sonst irre oder nicht die Wahrheit sage.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180110.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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